Satzung
Satzung des Turnverein Straßdorf e.V. 1874
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Mai 1874 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Straßdorf e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd-Straßdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd unter Registernummer: 100, Band 1 am 19. Mai 1927 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2: Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports sowie der Kultur. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- aktiven und passiven ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
- Ehrenmitgliedern
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand
Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben. sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen binnen 14 Tagen ein Berufungsrecht an den Ausschuß zu.
Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6: Beiträge und Dienstleistungen
Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 8: Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Ausschuß
- Vorstand
§ 9: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Stadtteils Schwäbisch Gmünd-Straßdorf unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Ausschuß zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 10: Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins es erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11: Ausschuß
Dem Ausschuß gehören an
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
- kooptierte Mitglieder durch Beschluß des Ausschusses
Sitzungen des Ausschusses sind mindestens viermal im Jahr durchzuführen.
Dem Ausschuß obliegt
- die Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes
- die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
§ 12: Vorstand
den Vorstand bilden
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Amtsperioden des ersten und stellvertretenden Vorsitzenden beginnen je um ein Jahr versetzt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine neues Mitglied kommissarisch berufen.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§ 13: Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Ausschuß für den Erlaß der Ordnungen zuständig.
§ 14: Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Ausschusses gegründet
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß §3O BGB.
Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gegenstandswert von DM 500,– eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.
Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 15: Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluß gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung
§ 16: Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuß angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 17: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung für die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, Stadtteil Straßdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 18: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. April 1997 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung von 1957. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Mitglieder des Ausschusses werden ermächtigt, eventuell notwendige kleinere Änderungen für die Eintragung und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ohne erneuten Beschluß einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Anhang zur Satzung
Vergütungen im Verein
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
- Der Ausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen eine Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reisekosten, Porto und Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis spätestens 31.12. des Jahres der Entstehung der Aufwendung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Ausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB gemacht werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss erlassen und geändert wird.
Vereinsvorstand
1. Vorsitzende
Ute Dlask
Stv. Vorsitzender
Markus Scherrenbacher
Schatzmeister
Florian Spazierer
Schriftführer
Matthias Mehne